Statuten

Der CERCLE SUISSE von Luxemburg ist ein Verein ohne Gewinnabsichten gemäss dem grossherzoglichen Gesetz vom 21. April 1928 über die Vereine und Stiftungen, geändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1984 und 4. März 1994. Er ist im RCS von Luxemburg unter der Referenz F 686 eingetragen.

Verzeichnis :

Titel I ALLGEMEIN, ZWECK UND SITZ
Titel II MITGLIEDER
Titel III VEREINSORGANE
Titel IV KOMMISSIONEN
Titel V MITTEL
Titel VI AUFLÖSUNG UND ABWICKLUNG DES VEREINS
Titel VII HANDLUNGSVOLLMACHT
Titel VIII GÜLTIGKEIT DIESER STATUTEN

Titel 1 - ALLGEMEIN, ZWECK UND SITZ

Artikel 1 Zweck

die Beziehungen unter den niedergelassenen Schweizern und Schweizerinnen in Luxemburg zu bilden, unterhalten und verstärken.

den in Luxemburg niedergelassenen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern eine Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen einer für sie geschaffenen Organisation zu treffen, die geeignet ist, das Einleben im Grossherzogtum zu erleichtern.

freundschaftliche Beziehungen zwischen den Mitgliedern zu entwickeln durch alle Treffen und geeignete Aktivitäten.

die Schweiz und die Schweizer Gemeinschaft in Luxemburg bei den Institutionen und der Luxemburger Bevölkerung bekannt machen.

die Bindungen mit den Schweizer Einrichtungen und Freunden der Schweiz zu verstärken.

Artikel 2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz an der Adresse des Präsidenten, der Präsidentin.

Artikel 3 Politische und konfessionelle Neutralität

Der Verein verhält sich politisch, ideologisch und konfessionell neutral.

Titel II MITGLIEDER

  1. Der Verein hat assoziierte Mitglieder und Ehrenmitglieder
  2. Siehe die spezielle Seite « Mitgliedskategorien », die die Eigenschaften jeder Mitgliedskategorie definiert, ebenso wie die entsprechenden Beiträge. Die Seite ist integraler Bestandteil dieser Statuten.
  3. Die Anzahl der assoziierten Mitglieder ist unbeschränkt, kann jedoch nicht weniger als drei sein. Der Exekutivausschuss bestimmt unumschränkt über den Beitritt von einem neuen Mitglied mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Mitgliedern "Gold".
  4. Die Aufnahme eines beitragspflichtigen Mitglieds erfolgt erst vom Zeitpunkt, an dem die Jahresbeitragszahlung erfolgt ist. (siehe auch Kapitel "Beiträge")

Abschnitt 1 - Assoziierte Mitglieder

Les Membres associés sont éligibles au Comité exécutif et disposent d'un droit de vote à l'Assemblée Générale.

Artikel 4 Einzelmitglieder

Einzelmitglied kann werden, wer die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt und das 18. Altersjahr erricht hat. Die Person muss nicht im Grossherzogstum Luxemburg ansässig sein.

Artikel 5 Mitglied « Familie »

Mitglied « Familie » kann jedes Paar oder jede Familie werden, im Grossherzogtum Luxemburg ansässig oder nicht, bei dem mindestens eine Person die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. Kinder bis zum 18. Altersjahr sind in der Mitgliedschaft eingeschlossen.

Artikel 6 Mitglied « Senior »

Jedes Mitglied, das das 65. Alterjahr überschreitet, kann in die Mitgliedschaft « Senior » aufgenommen werden, was einen reduzierten Jahresbeitrag zur Folge hat. (vergleiche spezielle Seite « Mitgliedskategorien »)

Artikel 7 Mitglied « Seniorenpaar »

Mitglied « Seniorenpaar » kann jedes Paar werden, bei dem zumindest eine Person das 65. Altersjahr vollendet hat.

Artikel 8 Mitglied auf Lebenszeit

Mitglied auf Lebenszeit kann jedes assoziierte Mitglied werden, das eine einmalige Beitragszahlung gemäss dem Kapitel « Beiträge » tätigt.

Artikel 9 Mitglied « Gold »

Als Mitglied "Gold" kann jede Person aufgenommen werden, die sich durch hervorragende, aufopfernde Dienste für den Verein ausgezeichnet hat. Die Bestimmung dieser Dienste ist im Ermessen des Exekutivausschusses.

Die Mitgliedschaft "Gold" wird durch die Generalversammlung verliehen, auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin,

Ein Mitglied « Gold » muss keinen Jahresbeitrag entrichten.

Artikel 10 Mitglied « Gesellschaft »

Mitglied « Gesellschaft" kann jede juristische Person nach Schweizer Recht werden, ebenso wie jede Filiale einer Gesellschaft nach Schweizer Recht.

Je nach Jahresbeitrag wird unterschieden zwischen « Gesellschaft » und « Gesellschaft VIP », gemäss der speziellen Seite « Mitgliedschaft ».

Artikel 11 Ehrenpräsident, Ehrenpräsidentin

Der Leiter, die Leiterin der diplomatischen Vertretung der Schweiz in Luxemburg erhält von Amtes wegen den Titel « Ehrenpräsident » oder « Ehrenpräsidentin ».

Abschnitt 2 - Ehrenmitglieder

Artikel 12

  1. Als Ehrenmitglied kann jede natürliche Person aufgenommen werden, die nicht schweizerischer Nationalität ist, und dem Verein und seinen Aktivitäten gegenüber ein besonderes Interesse zeigt.
  2. Ehrenmitglieder können nicht in den Exekutivausschuss gewählt werden und besitzen kein Stimmrecht an der Generalversammlung.
  3. Abschnitt 3 - Ende der Mitgliedschaft

Artikel 13

Die Mitgliedschaft wird beendet durch :

Todesfall

Rücktritt, der dem Vorstand schriftlich mitgeteilt worden ist.

Das Ende der Mitgliedschaft wird vermutet, wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag trotz den üblichen Mahnungen nicht innerhalb von 1 Jahr und 1 Tag bezahlt hat.

Ein Mitglied kann wegen einem schwerwiegenden Grund durch zwei Drittel der assoziierten Mitglieder ausgeschlossen werden, gemäss Art. 12 des Gesetzes von 1928.

Ein ausgeschlossenes oder ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und kann den bezahlten Jahresbeitrag nicht zurückfordern.

Titel III VEREINSORGANE

Abschnitt 1 - Der Exekutivausschuss

Artikel 14

Er setzt sich aus Personen schweizerischer Nationalität zusammen. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder mit einfacher Mehrheit und kann sie auch wieder absetzen.

A. Der Exekutivausschuss besteht aus mindestens drei Personen und setzt sich zusammen aus:

  • einem Präsidenten oder einer Präsident, im weiteren Präsident genannt
  • einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin, im weiteren Vizepräsident genannt
  • einem Kassier oder einer Kassierin, im weiteren Kassier genannt
  • einem Sekretär oder einer Sekretärin, im weiteren Sekretär genannt.

Die Funktionen des Sekretär und des Kassiers können von derselben Person wahrgenommen werden.

B. Die Mitglieder des Exekutivausschusses werden für drei Jahre gewählt, die Mitglieder können wieder gewählt werden. Die Generalversammlung wählt den Präsidenten durch einfaches Mehr der stimmberechtigten Anwesenden. Im Übrigen konstituiert sich der Exekutivausschuss selbst.

C. Der Exekutivausschuss darf ein austretendes Mitglied vorübergehend ersetzen. Es muss jedoch von der nächsten Generalversammlung bestätigt werden.

D. Der Exekutivausschuss kann weitere Personen für unterschiedliche Dauer zur Beihilfe hinzuziehen, ohne Bestätigung der Generalversammlung, die jedoch nicht Mitglied des Exekutivausschusses werden. Sie können gegebenenfalls mit beratender Stimme an den Geschäften des Exekutivausschusses teilhaben.

E. Auf Wunsch des Exekutivausschusses kann der scheidende Präsident den Titel "Past President" erhalten. Der "Past President" ist nicht Mitglied des Exekutivausschusses.

F. Der Exekutivausschuss kann nur ein Mitglied der selben Familie aufnehmen.

G. Ein Vertreter, eine Vertreterin der schweizerischen Botschaft ist eingeladen, als Verbindungsperson an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Er oder sie kann jedoch nicht Mitglied sein.

H. Der Exekutivausschuss vertritt die Interessen und sorgt für das gute Funktionieren des Vereins. Er ist beauftragt mit der guten Ausführung dieser Statuten, jeder anderen Anweisung und interner Beschlüsse.

Er ist verantwortlich für die administrative Leitung und die Kassenführung des Vereins.

Er beauftragt, die Generalversammlung einzuberufen und die Tagesordnung zu erstellen.

Er trifft sich mindestens vier Mal im Jahr.

Er ist zuständig für die Verbindung zur Ausländer-Organisation der Schweiz in Bern.

Der Exekutivausschuss, der die grösste Bevollmächtigung hat, die das Gesetz zulässt, trifft sich auf Einladung des Präsidenten, oder auf Ersuchen von zwei seiner Mitglieder, so oft es die Interessen des Vereins bedürfen, aber zumindest vier Mal im Jahr. Er kann nur verbindlich verhandeln, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, und trifft Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Die Zuständigkeit des Exekutivausschusses erstreckt sich auf alles, das nicht rechtmässig in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fällt.

Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitglieder des Exekutivausschusses sind schriftlich in einem Aufgabenheft festgehalten und werden von den einzelnen Mitgliedern unterzeichnet.

Abschnitt 2 - Die Generalversammlung

Artikel 15

Die Generalversammlung findet spätestens vor Ende März jedes Jahres statt.

A. Die Generalversammlung ist allein zuständig für:

  • den Ausschluss von Mitgliedern zu beschliessen
  • sich gegen einen Entscheid des Exekutivausschusses auszusprechen
  • eine Statutenänderung zu genehmigen
  • eine Beitragsänderung zu beschliessen
  • die Jahresrechnung zu genehmigen, dem Exekutivausschuss und den Organkontrollstellen die Entlastung auszusprechen
  • die Mitglieder des Exekutivausschusses zu wählen oder abzuwählen
  • die Auflösung des Vereins zu beschliessen.

B. Die Generalversammlung wird vom Exekutivausschuss einberufen, oder wenn ein Fünftel der assoziierten Mitglieder sie verlangt.

C. Alle assoziierten Mitglieder müssen einberufen werden.

D. Die assoziierten Mitglieder können sich an der Generalversammlung durch ein anderes assoziiertes Mitglied vertreten lassen.

E. Die Einladung zur Generalversammlung, bestehend aus der Tagesordnung, muss zumindest 21 Tage im Voraus durch den Exekutivausschuss erfolgen. Die Zustellung erfolgt durch die Post, durch Fax oder auf elektronischem Weg, je nach Anweisung des Mitglieds.

F. Die Bilanz und Kontenführung, das Budget, das Protokoll der letzten Generalversammlung und die Vorstandsaufgaben, die zur Wahl stehen, können eingesehen werden.
die 10 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung am Wohnsitz des Kassiers oder eines anderen Mitglieds des Exekutivausschusses,;
auf schriftliche Anfrage an den Verein innerhalb der selben Frist

G. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste sind, kann nicht beschlossen werden.

H. Nur assoziierte Mitglieder haben das Stimmrecht.

I. Die Stimme jedes assoziierten Mitglieds ist gleichberechtigt.

J. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem Mehr der anwesenden Mitglieder

K. Statutenänderungen bedürfen einer ausserordentlichen Generalversammlung, an der mindestens zwei Drittel aller assoziierten Mitglieder teilnehmen. Die Statutenänderung muss auf der Einberufung erwähnt sein, und Änderungen müssen durch ein Zweidrittelsmehr angenommen werden.

L. Au surplus, l'Association déclare se référer auxArtikels 4 à 8 de la loi du 21 avril 1928 concernant le pouvoir et les attributions de l'Assemblée générale ainsi que son mode de délibération.

Abschnitt 3 - Das Kontrollorgan

Artikel 16

Das Kontrollorgan wird jedes Jahr durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes gewählt.

Das Kontrollorgan kann sich wie folgt zusammensetzen:

  • aus einer Kontrollgesellschaft, die im Grossherzogtum zugelassen ist, oder
  • aus zwei Personen, nicht zwingend Mitglieder des Cercle Suisse, die die Funktionen von Rechnungsrevisor/in und Stellvertreter/in erfüllen

Kandidaten für das Kontrollorgan bedürfen eines guten Verständnisses für Fragen der Betriebs- und Finanzverwaltung.

Die Mitglieder des Kontrollorgans dürfen nicht verwandt sein.
Familienmitglieder können nicht gleichzeitig Revisionsorgan sein und die Vereinskasse führen.

Das Kontrollorgan kann jährlich wieder gewählt werden.

Das Kontrollorgan überprüft die Übereinstimmung der Ausgaben und versichert sich der gesunden Führung des Vereins gemäss den Gebräuchen und beabsichtigten Zielen. Es erstellt einen ausführlichen Bericht zu Handen des Vorstandes und der Generalversammlung. Es erhält Zugang zu sämtlichen Unterlagen.

Titel IV KOMMISSIONEN

Artikel 17

Ein Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern kann eine Kommission bilden, spontan oder auf Einladung des Exekutivausschusses, aber in jedem Fall nur mit Zustimmung dessen. Die Kommission wählt einen Berichterstatter oder eine Berichterstatterin, der oder die dem Exekutivausschuss rapportiert. Mitglieder der Kommissionen müssen nicht die schweizerische Staatsbürgerschaft haben.

Eine Kommission kann gebildet werden, um einen Anlass durchzuführen, um Betrachtungen zu einem bestimmten Thema anzustellen, im Allgemeinen um ein Ziel des Vereins zu erreichen, bei dem das Mittel der Kommission hilfreich erscheint.

Mit Erlaubnis des Exekutivausschusses kann eine Kommission zur Zielerreichung auch Dritte gegen Bezahlung beiziehen.

Je nach Bestimmung kann eine Kommission dauerhaften Charakter haben, obwohl grundsätzlich Kommissionen nur für die Dauer der Aufgabe bestehen.

Titel V MITTEL

Die Mittel des Vereins bestehen aus:

  • Förderungsmittel und finanzielle Beihilfen
  • Unentgeltliche Zuwendungen, Spenden und testamentarische Vermächtnisse
  • Den Mitgliederbeiträgen
  • Spenden und testamentarischen Vermächtnissen der Mitglieder,
  • Überschüssen von Anlässen organisiert durch den Verein.
  • Zinsen und Erträge von Anlagegeldern
  • Jegliche finanzielle Mittel die durch den Exekutivausschuss genehmigt werden.

Der Verein kann Mobiliar oder Immobilien zur Nutzniessung oder im Eigentum besitzen, die zur Aufgabenerfüllung notwendig oder nützlich sind.

Artikel 18 Beiträge

Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.

Die Beiträge werden innerhalb von dreissig Werktagen:

  • nach Zahlungsaufforderung fällig.
  • nach Eingang des ausgefüllten Anmeldeformulars beim Verein.

Der Beitrag eines neuen Mitglieds, eingegangen nach dem 15. Oktober, deckt die verbleibenden drei Monate des Kalenderjahres ebenso wie die 12 Monate des folgenden Jahres.

Titel VI AUFLÖSUNG UND ABWICKLUNG DES VEREINS

Artikel 19

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehr der assoziierten Mitglieder beschlossen werden.

Das Vereinsvermögen nach der Liquidation wird durch den Exekutivausschuss an die Schweizer Botschaft in Luxemburg überwiesen, die darüber im Sinn und Zweck dieser Statuten verfügt.

Titel VII HANDLUNGSVOLLMACHT

Artikel 20

Der Verein ist gültig verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Mitgliedern des Exekutivausschusses.

Der Kassier ist jedoch ermächtigt, ihm Rahmen seines normalen Auftrages für Kontenbewegungen allein zu unterzeichnen, mit Information an den Exekutivausschuss an jeder Sitzung. Vorbehalten bleiben gegebenenfalls die Bestimmungen über die Kontenführung von Vereinskonten über Internet.

Titel VIII GÜLTIGKEIT DIESER STATUTEN

Artikel 21

Die vorliegenden Statuten ersetzten die Statuten vom Januar 1947, modifiziert durch die ausserordentliche Generalversammlung vom 30. März 2001. Sie wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 2. März 2007 genehmigt und treten auf den 3. März.2007 in Kraft, mit Ausnahme der Statutenänderung betreffend der Beiträge, die erst auf den 1. Januar 2008 in Kraft tritt